Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der
NordBit GmbH & Co. KG 
(Stand Juni 2020)

1. Geltungsbereich

(a) Die nachfolgenden Bedingungen ("AVB") gelten für sämtliche Verkäufe von Produkten ("Kaufsache") der NordBit GmbH & Co. KG ("Verkäuferin") an ihre Kunden ("Käufer"), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen.

(b) Die folgenden Bedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(c) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der nachstehenden Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

2. Qualität, Mengen

(a) Die Verkäuferin schuldet nur Kaufsachen handelsüblicher Qualität. Die Beschaffenheit der Kaufsache richtet sich vorrangig nach der zwischen Verkäuferin und Käufer schriftlich getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist für die Beschaffenheit der Kaufsache die Beschreibung in der Bestellbestätigung (Verkaufsbestätigung) der Verkäuferin maßgeblich oder fehlt auch eine Bestellbestätigung, die Beschreibung im Lieferschein der Verkäuferin. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen gelten nur als Beschaffenheitsangaben, sofern sie schriftlich vereinbart sind.

(b) Für die Mengenfeststellung ist das auf der Versandstelle (Raffinerie, Lager o. ä.) durch Wiegen oder Vermessen ermittelte Maß bindend. Bei Lieferung im Tankwagen ist die Menge maßgebend, die durch dessen Messvorrichtung angezeigt wird.

3. Gefahrübergang

(a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrübergang mit der Auslieferung der Kaufsache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.

(b) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

4. Liefertermine und -fristen, Lieferungsbeeinträchtigungen

(a) Lieferfristen der Verkäuferin sind Circa-Fristen. Teillieferungen sind gestattet, soweit sie für den Käufer verwendbar sind, die vollständige Belieferung des Käufers sichergestellt ist und ihm dadurch keine erheblichen Mehrkosten entstehen.

(b) Die Verkäuferin haftet nicht für Lieferverzögerungen, soweit diese durch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, auf die die Verkäuferin keinen Einfluss hat und von ihr nicht zu vertreten sind, wie z.B. Krieg, Terrorattacken, Naturkatastrophen, Krankheiten, Pandemien, Epidemien, Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen wie Quarantänebeschränkungen oder Embargos ("Höhere Gewalt"). 

Bei höherer Gewalt verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum, den das durch die höhere Gewalt verursachte Leistungshindernis andauert, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die Verkäuferin ist verpflichtet, dem Käufer ein auf höherer Gewalt beruhendes Leistungshindernis anzuzeigen, sobald die Verkäuferin hiervon Kenntnis hat. Dauert das durch die höhere Gewalt verursachte Leistungshindernis länger als 4 (vier) Wochen an, sind Verkäuferin und Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(c) Über den Fall höherer Gewalt in Ziffer 4 (b) hinaus, haftet die Verkäuferin auch nicht für Lieferverzögerungen, die dadurch verursacht sind, dass die Verkäuferin trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts ihrerseits – gleich aus welchem Grund – nicht oder nicht richtig von ihren Lieferanten beliefert wird. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Käufer unverzüglich anzuzeigen, sobald die Verkäuferin hiervon Kenntnis hat. Die Verkäuferin ist verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer auf dessen Verlangen abzutreten.

5. Abnahme

(a) Gerät der Käufer mit der Abnahme ganz oder teilweise in Verzug, kann die Verkäuferin die entsprechenden Mengen auf Kosten des Käufers einlagern oder nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

(b) Der Käufer garantiert, dass die von ihm betriebenen oder benutzten Abfüll-, Transport- und Lagereinrichtungen in einwandfreiem technischem Zustand sind und in Übereinstimmung mit allen öffentlich- und privatrechtlichen Sicherheitsvorschriften betrieben werden.

(c) Der Käufer beachtet bei Abholung der Kaufsache alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Lagerung und Transport der Kaufsache. Er muss zudem die Anweisungen der Verkäuferin am Abholort befolgen.

6. Preise

(a) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Preise zuzüglich Umsatzsteuer, Energiesteuer, Zoll und Erdölbevorratungsbeitrag bzw. ähnlicher Abgaben sowie etwaiger steuerlicher Nebenleistungen jeweils in gesetzlich geschuldeter Höhe zu verstehen. Entladungs- und sonstige Kosten, die neben der Fracht entstehen, gehen auch bei frachtfreier Lieferung zu Lasten des Käufers.

(b) Bei Schiffstransporten sind Zuschläge wegen Hoch- oder Niedrigwassers, Eisgang oder anderen, von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Gründen vom Käufer zu tragen. Dies gilt auch für Überliegegelder, die durch Überschreitung der zulässigen Entladezeit verursacht werden. Der Käufer stellt auf seine Kosten Dampf für Entladezwecke und die zur Löschung der Kaufsache erforderlichen Schläuche oder sonstigen Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung.

(c) Ändern sich nach Vertragsschluss die Transport-, Lager- oder Umschlagskosten oder wird die Kaufsache mit niedrigeren, zusätzlichen oder höheren Steuern oder sonstigen Abgaben belastet oder verringern oder erhöhen sich die Einstandskosten der Verkäuferin aufgrund staatlicher Maßnahmen im Vorlieferland, so wird der Preis entsprechend angepasst. Die Verkäuferin teilt dem Käufer Preiserhöhungen schriftlich mit. Sollte sich der Preis um mehr als 3 (drei) % erhöhen, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Dieses ist auszuüben durch schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Information über die Preisanpassung.

7. Mängelansprüche

(a) Bei Vorliegen eines Mangels hat die Verkäuferin die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(b) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Verkäuferin unverzüglich Anzeige zu machen. Zeigt sich später ein Mangel (verdeckter Mangel), so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. 

(c) Ist die Kaufsache mit Sachen des Käufers ununterscheidbar vermengt oder vermischt, so sind die Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit nicht der Käufer beweist, dass ein Mangel seine Ursache in der Kaufsache hat.

(d) Zur Prüfung des Mangels werden Verkäuferin und Käufer in Gegenwart eines Vertreters der Verkäuferin bzw. eines von ihr beauftragten Sachverständigen ein Muster von mindestens 1 (einem) Liter bzw. Kilogramm der beanstandeten Kaufsache ziehen, bei Holzpellets 3 (drei) Kilogramm.

(e) Der Käufer hat bei Beanstandungen etwaige Rechte der Verkäuferin gegenüber den Transportbeauftragten (z.B. Spediteuren) zu wahren und notwendige Schritte zur Beweissicherung unverzüglich einzuleiten.

8. Haftung

(a) Die Haftung der Verkäuferin ist außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(b) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Ansprüchen des Käufers aus Produkthaftung oder einer der Verkäuferin zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gilt auch nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Einhaltung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages entscheidend sind und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt.

(c) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Verkäuferin sowie für deren persönliche Haftung.

9. Transport, Lagerung

(a) Für alle dem Käufer von der Verkäuferin leih- oder mietweise zur Verfügung gestellten Behältnisse (z.B. Kesselwagen) haftet der Käufer bis zum Wiedereingang bei der von der Verkäuferin bestimmten Rücklieferungsadresse. Die Behältnisse dürfen nur für die von der Verkäuferin gelieferte Kaufsache genutzt werden.

(b) Der Käufer ist verpflichtet, von der Verkäuferin zur Verfügung gestellte Behältnisse unverzüglich zu entleeren und fracht- und kostenfrei an die von der Verkäuferin aufgegebene Adresse zurückzusenden. Kesselwagen-Mieten werden, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom Tage der Füllung bis zum Wiedereintreffen der Wagen an der von der Verkäuferin bestimmten Rücklieferungsadresse zu den jeweiligen Tagesgebühren berechnet.

(c) Vereinbaren Käufer und Verkäuferin einen mietfreien Hin- und Rücktransport des von der Verkäuferin zur Verfügung gestellten Behältnisses, so gelten bei Überschreitung der Rückgabefrist die branchenüblichen Mietgebühren für das Behältnis.

(d) Bei nicht restloser Entleerung der Behältnisse erstattet die Käuferin dem Käufer nicht den Preis für verbliebene Rückstände der Kaufsache. Entleerungs- und Reinigungskosten hat der Käufer zu tragen.

(e) Bei Lieferung in Behältnissen des Käufers ist die Verkäuferin nicht verpflichtet, diese auf Eignung und Sauberkeit zu prüfen. Verunreinigungen infolge unsauberer Behältnisse gehen zu Lasten des Käufers, es sei denn, der Käufer beweist, dass die Verkäuferin eine Verunreinigung zu vertreten hat.

10. Zahlungen, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(a) Ansprüche der Käuferin sind, soweit nicht abweichend vereinbart, sofort fällig, im Übrigen innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles. Das Fälligkeitsdatum ist in der Rechnung vermerkt.

(b) Am Fälligkeitstag muss der Zahlungsbetrag der Verkäuferin valutarisch zur Verfügung stehen. Skonto oder andere Abzüge vom vereinbarten Preis sind nicht gestattet. Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber angenommen; die Zahlung gilt in diesem Fall erst mit endgültiger Einlösung als erfolgt. Ist das Lastschriftverfahren nach SEPA vereinbart, so ist die Vorabinformationsfrist auf 1 (einen) Tag verkürzt.

(c) Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist die Verkäuferin neben der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weitere Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. 

(d) Die Verkäuferin kann alle offenen Rechnungen einseitig sofort zur Zahlung fällig stellen, falls der Käufer vereinbarte Zahlungsbedingungen für vorausgegangene Lieferungen nicht eingehalten hat, die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage gestellt ist oder das vereinbarte Kreditlimit überschritten wird. Die Verkäuferin ist in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(e) Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen die Verkäuferin gerichtete Ansprüche ohne deren schriftliche Einwilligung abzutreten.

(f) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Die Verkäuferin ist zur Aufrechnung auch mit solchen Forderungen berechtigt, die den mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz), insbesondere ihren Mutter-, Schwester- und Tochtergesellschaften, gegenüber dem Käufer zustehen.

(g) Der Käufer kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche jeweils aus demselben Vertragsverhältnis Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

11. Eigentumsvorbehalt

(a) Die Kaufsache bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt bis zur Bezahlung sämtlicher gegen den Käufer gerichteten Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung.

(b) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache mit üblicher Sorgfalt zu verwahren. Der Käufer hat die Verkäuferin von Pfändungsmaßnahmen Dritter oder von sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung zu treffen.

(c) Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er seinen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Sofern mit dem Abnehmer des Käufers ein Abtretungsverbot vereinbart wird, ist die Veräußerung unzulässig, außer in den Fällen des § 354a HGB. Der Käufer tritt die ihm aus der Veräußerung erwachsenen Forderungen und Rechte an die Verkäuferin ab. Nimmt der Käufer diese Forderung in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in der Höhe des Bruttorechnungsbetrages abgetreten; nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der ebenfalls abgetreten wird.

(d) Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer vorbehaltlich des Widerrufs die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware zur Verfügung stellt, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Verkäuferin in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(e) Wird die Kaufsache mit anderen Waren Dritter vermischt oder vermengt, steht das Eigentum oder der Miteigentumsanteil an dem neuen Erzeugnis der Verkäuferin zu, und zwar im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Kaufsache zu dem der anderen Waren. Bei Vermischung oder Vermengung mit Waren des Käufers steht der Verkäuferin Miteigentum in Höhe des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware, die der Käufer für die Verkäuferin verwahrt, im Verhältnis zu dem Bruttorechnungswert der Waren des Käufers zu. Ziffer 11 (a) bis (d) gelten in gleicher Weise für das entstehende Erzeugnis wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsachen.

(f) Soweit der Wert der Sicherheiten die Gesamtforderungen der Verkäuferin um mehr als 10 (zehn) % übersteigt, wird die Verkäuferin die entsprechenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben. Für die Bewertung der Sicherheiten ist der realisierbare Wert bzw. der Nominalwert der Forderung maßgebend.

12. Verjährung

Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren 1 (ein) Jahr nach Gefahrübergang. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die Verkäuferin. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. Steuerliche Garantieerklärungen des Käufers

(a) Der Käufer übernimmt gegenüber der Verkäuferin die unwiderrufliche Garantie dafür, dass sowohl er als auch nachfolgende Abnehmer keine steuerlichen und / oder Verfügungsbestimmungen verletzen, die bei der Lieferung steuerfreier oder steuerbegünstigter Produkte im Zusammenhang mit der Ablieferung auf Erlaubnisschein des Käufers oder auf allgemeine Erlaubnis zu beachten sind.

(b) Beim Versand von Energieerzeugnissen im Steueraussetzungsverfahren hat der Käufer die jeweils gültigen energiesteuerrechtlichen Verfahrensregelungen und Fristen zu beachten. Ändert der Käufer beim Versand von Energieerzeugnissen im Steueraussetzungsverfahren den Bestimmungsort oder teilt er die Ware auf, so hat er die Verkäuferin unverzüglich zu informieren. Der Käufer garantiert für diese Fälle sicherzustellen, dass der steuerliche Versender rechtzeitig alle erforderlichen Informationen erhält, so dass das Steueraussetzungsverfahren ordnungsgemäß beendet werden kann. Das betrifft auch Bestimmungsortänderungen oder Warenaufteilungen, die von einem Anschlusskäufer des Käufers während der Beförderung unter Steueraussetzung vorgenommen werden.

(c) Bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (Abholfall) in allen Ladeorten des Gemeinschaftsgebiets (gem. Art. 138 MwStSystRL) garantiert der Käufer, dass der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als den des Ladeortes verbracht wird. Der Käufer hat dem Verkäufer mit Aufgabe der Bestellung eine zum Zeitpunkt der Lieferung gültige zu verwendende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Bei umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferungen (Abholfall) garantiert der Käufer, dass der Gegenstand von einem Ladeort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ins Drittland (gem. Art. 146 MwStSystRL) verbracht wird und dass er ausländischer Abnehmer (anzuwendendes lokales UStG) ist. In allen Fällen verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer einen den gesetzlichen Anforderungen in jeder Hinsicht genügenden Belegnachweis (anzuwendendes lokales UStG) unverzüglich zu Verfügung zu stellen.

(d) Bei Verletzung einer der vorgenannten Garantien verpflichtet sich der Käufer, die Verkäuferin von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von allen ausgelösten Steuern, Zöllen, sonstigen Abgaben und Steuergeldstrafen im vollen Umfang auf erstes Anfordern freizuhalten. Der Käufer hat die Verkäuferin auch von Kosten freizuhalten, die ihr in diesem Zusammenhang durch die Einlegung von Rechtsmitteln entstehen.

14. Compliance- und Sanktionsbestimmungen

(a) Beide Parteien verpflichten sich, die am Ort ihrer jeweiligen Niederlassung und am Erfüllungsort des von diesen AVB geregelten Kaufvertrages geltenden nationalen oder internationalen Sanktions-, Exportkontroll- und Anti-Korruptionsregelungen unter Beachtung anwendbarer Anti-Boykottregeln einzuhalten. Soweit danach die Durchführung eines Kaufvertrages endgültig verboten ist, kann jede Partei von dem Vertrag zurücktreten. Soweit der betreffende Vertrag nach den anwendbaren Regelungen durch Einholung einer Genehmigung oder eines Dispenses durchführbar werden kann, teilt die durch die Verbote belastete Partei dies der anderen unverzüglich mit und stellt unverzüglich einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung. Wird diesem Antrag nicht oder nicht innerhalb einer Frist von 4 (vier) Wochen entsprochen, kann jede Partei von dem Vertrag zurücktreten. 

(b) Soweit über lit (a) hinaus Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Erlasse, Anordnungen, Forderungen, Ersuchen oder Anforderungen der Vereinten Nationen, der EU, eines EU-Mitgliedsstaates, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Staaten und internationaler Organisation sich für anwendbar erklären und die Durchführung des Kaufvertrages verbieten, so dass eine Partei oder mit ihr verbundene Unternehmen dadurch der Gefahr einer Strafe oder Handelsbeschränkungen ausgesetzt würden, vereinbaren die Parteien unter Beachtung anwendbarer Anti-Boykottregeln, die daraus resultierende Belastung wie folgt zu behandeln:

  • Die dadurch belastete Partei (die „Betroffene Partei“) hat die betreffende Regelung und die daraus drohende Sanktion der anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 
  • die Betroffene Partei ist berechtigt, die Erfüllung der sanktionsbedrohten Leistung (Zahlung oder sonstige Leistung) auszusetzen, bis die drohende Sanktion ausgeräumt ist; 
  • wenn das Hindernis, die Verpflichtung zu erfüllen, bis zum Ende des vereinbarten Erfüllungszeitraums fortdauert oder dies vernünftigerweise zu erwarten ist, können beide Parteien vom Vertrag zurückzutreten. Eine Zahlungsverpflichtung für bereits gelieferte Waren bleibt hiervon ausgenommen und entsprechend dem zweiten Unterabsatz weiterhin ausgesetzt. Das Entstehen von Zinsen auf einen ausstehenden Zahlungsbetrag bleibt hiervon unberührt.

Die andere Partei kann ihre Leistung während der Aussetzung der Leistung der Betroffenen Partei ebenfalls zurückhalten.

15. Datenschutz

(a) Im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Käufer verarbeitet die Verkäuferin neben unternehmensbezogenen Daten auch personenbezogene Daten des Käufers. 

(b) Die Verkäuferin verarbeitet die Kontaktdaten der Beschäftigten des Käufers, wie z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. (b) Datenschutzgrund-verordnung ("DSGVO") zum Zwecke der Vertragserfüllung, Erstellung von Angeboten, der geschäftlichen Korrespondenz, Rechnungsstellung sowie Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Darüber hinaus werden die Kontaktdaten in einer Kundendatenbank des Verkäufers zu Marketingzwecken gespeichert. Soweit erforderlich werden die personenbezogenen Daten über die Vertragserfüllung hinaus zur Pflege der Kunden- und Geschäftsbeziehung im Rahmen eines berechtigten Interesses des Verkäufers nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. (f) DSGVO verarbeitet. 

(c) Die Verkäuferin verarbeitet die personenbezogenen Daten des Käufers, solange sie für die zuvor genannten Zwecke erforderlich sind und soweit dies aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. (c) DSGVO).

(d) Weitere Informationen zu den Grundsätzen der Datenverarbeitung der Verkäuferin können den Datenschutzhinweisen auf unserer Internetseite  https://nordbit.net/datenschutz entnommen werden.

16. Verschiedenes

(a) Erfüllungsort für die Lieferungen der Verkäuferin ist der Sitz der in der jeweiligen Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsabteilung der Käuferin. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen des Käufers ist der Sitz der Verkäuferin.

(b) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen, denen diese AVB zugrunde liegen, Hamburg. Die Verkäuferin ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

(c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(d) Soweit bei Vertragsabschluss auf bestimmte INCOTERMS ohne Jahresangabe verwiesen wird, gilt die jeweils aktuelle Fassung als vereinbart.

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